§ 18 SächsNRG - Unterhaltung der Leitungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
Die Nachbarin oder der Nachbar hat die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen, die Eigentümerin oder der Eigentümer die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verlegten Anschlussleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die nach § 17 Absatz 2 mitbenutzt werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen angemessenen Beitrag zu leisten.