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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 30 BLG - Anspruchsabtretung

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

In den Fällen der §§ 26 und 28 ist der Leistungsempfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers beruht, gegen andere Personen zustehen. Dies gilt im Falle des § 26 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.