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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 53 BLG - Hinterlegung, Allgemein

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

(1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber der Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, dass er infolge der Anforderung eine Verpflichtung zur Übereignung der Sache nicht erfüllen könne oder dass ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.

(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle der Sache. Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.