§ 109 PolG - Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz (PolG)
- Amtliche Abkürzung
- PolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2050
Es führen die Fachaufsicht über
- 1.
die Landespolizeibehörden:
die zuständigen Ministerien,
- 2.
die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
- 3.
die Ortspolizeibehörden
- a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,
- b)
im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.