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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 109 PolG - Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

Es führen die Fachaufsicht über

  1. 1.

    die Landespolizeibehörden:

    die zuständigen Ministerien,

  2. 2.

    die Kreispolizeibehörden:

    die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,

  3. 3.

    die Ortspolizeibehörden

    1. a)

      in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

      die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,

    2. b)

      im Übrigen:

      die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.