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§ 51 BremAbgG - Unterstützungen für ehemalige Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

§ 21 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.