§ 19 SächsAGSGB - Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet:

  1. 1.

    die Beteiligung nach § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen,

  2. 2.

    die Beteiligung nach § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen,

  3. 3.

    die Beteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung.

(2) Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr rückwirkend ausgeglichen. Der Ausgleich soll zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

(3) Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 3 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr und ab dem Jahr 2018 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend ausgeglichen. Dabei werden landesintern festgestellte Über- und Unterzahlungen zwischen den kommunalen Trägern im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung verrechnet. Der Ausgleich und die Verrechnung sollen zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung.

(5) Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Datengrundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gesamtausgaben, die nach § 46 Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind. Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt darüber hinaus zum gleichen Zeitpunkt wie die vierteljährliche Kassenstatistik weitere, mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Sächsischen Landkreistag abgestimmte Daten zum Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe, solange bis entsprechende ausreichende amtliche Bundesstatistiken zum Nachweis der kommunalen Nettoausgaben verfügbar sind. Das Statistische Landesamt übermittelt die entsprechenden Daten an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(6) Auf der Grundlage der nach Absatz 4 von den kommunalen Trägern gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter.

(7) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Regelungen zu treffen über einen an den tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ausgerichteten Verteilungsmaßstab für den Teil der Bundesbeteiligungsquote, der nach § 46 Absatz 8 und 10 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch diese Ausgaben betrifft,

  2. 2.

    das Nähere über die Art und Weise, Inhalte und die Zeitpunkte der Mitteilungen zu den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes nach Maßgabe des § 46 Absatz 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln.

(8) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

(9) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b BKGG durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte.