§ 19 SächsAGSGB - Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf der Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen weitergeleitet.
(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden dem Landesamt für Familie und Soziales zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen.
(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Landesamt für Familie und Soziales gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Landesamt für Familie und Soziales an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung legt das Staatsministerium für Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen fest.
(4) Soweit der Bund dem Freistaat Sachsen gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 SGB II Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Absätze 1 bis 3 entsprechend.