§ 71 KSVG - Ortsrat
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Für jeden Gemeindebezirk ist ein Ortsrat zu bilden. Der Ortsrat besteht aus den von den im Gemeindebezirk wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt in Gemeindebezirken
bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 7 und höchstens 11,
mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 9 und höchstens 13,
mit mehr als 10.000 bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 11 und höchstens 15,
mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 und höchstens 21.
Die Einwohnerzahl der Gemeindebezirke ist von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen. Die Zahl der Ortsratsmitglieder ist in der Satzung nach § 70 Abs. 1 zu bestimmen, für ihre Änderung gilt § 70 Abs. 2 entsprechend.
(3) Das Nähere über die Wahl und die Ergänzung des Ortsrates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.