§ 35 JAPG - Leitung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Ausbildung der Referendare im Vorbereitungsdienst leitet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(2) Der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für die Stationsausbildung sowie für die Einführungslehrgänge und praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge. Vor Erlass der Richtlinien und bei sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hört er den nach Absatz 3 zu bildenden Ausbildungsausschuss an.
(3) Der beim Leiter der Ausbildung gebildete Ausbildungsausschuss besteht aus
- 1.dem Leiter der Ausbildung als Vorsitzenden,
- 2.zwei Praktikern sowie
- 3.je einem Vertreter des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen, des Ausbildungspersonalrats der Referendare sowie der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.
Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden vom Leiter der Ausbildung auf Zeit bestellt, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 jeweils auf Vorschlag der vertretenen Stellen.