§ 73 KWG - Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Stadtverbandstagswahlen berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.