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  • ab 19.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 188a LVwG - Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, sofern dies

  1. 1.

    zur Erfüllung derselben Aufgabe und

  2. 2.

    zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

erforderlich ist.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder

    2. b)

      vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und

  2. 2.

    sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

    1. a)

      zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder

    2. b)

      zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Im Übrigen bleiben besondere Vorschriften zur Weiterverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sowie die §§ 13 und 26 LDSG unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.