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§ 7 GKG-LSA - Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Der Gemeinschaftsausschuss entscheidet in Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig ist. Der Gemeinschaftsausschuss beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft, im Falle einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ohne Stellenplan,
  2. 2.
    die von den Mitgliedsgemeinden zu zahlende Umlage,
  3. 3.
    die Bestellung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamts und seines Stellvertreters,
  4. 4.
    die Einstellung der übrigen Bediensteten auf Vorschlag des Leiters.

(2) Der Gemeinschaftsausschuss ist Dienstvorgesetzter des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und höherer Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten. Das Nähere kann die Gemeinschaftsvereinbarung regeln.