§ 10 SpkG - Vorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Leiter der Verwaltung des Gewährträgers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.
(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ergänzend finden die Vorschriften über kommunale Zweckverbände Anwendung.
(3) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrates die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.