§ 47 VerfGHG - Konkrete Normenkontrolle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.
(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes seine Entscheidung abhängt und mit welcher Verfassungsvorschrift das Landesgesetz unvereinbar erscheint. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit des Landesgesetzes durch einen Prozessbeteiligten/eine Prozessbeteiligte.
(4) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem im Gerichtszweig des vorliegenden Gerichts höchsten saarländischen Gericht Kenntnis von dem Vorlagebeschluss. Dieses Gericht teilt dem Verfassungsgerichtshof mit, wie und auf Grund welcher Erwägungen es die Verfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt hat, ob und wie es das in seiner Gültigkeit streitige Landesgesetz in seiner Rechtsprechung angewandt hat und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.