§ 43 VerfGHG - Abstrakte Normenkontrolle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 6 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer/eine der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.wegen seiner förmlichen sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
- 2.für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.