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§ 45 VerfGHG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.

(2) Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für mit der Verfassung vereinbar, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Gültigkeit fest.