§ 177 KSVG - Landrätin, Landrat
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
(2) Die Landrätin oder der Landrat oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Landkreises muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
(3) Auf die Landrätin oder den Landrat finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.