§ 16 AbgG LSA - Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Satz 3 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.

(2) Entschädigungen sowie Altersentschädigungen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Parlament eines anderen Landes werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, für Erwerbseinkommen und für Erwerbsersatzeinkommen, Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis sowie für Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Renten. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.

(3) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines anderen Landes bezieht.

(4) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an seine Hinterbliebenen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft auf Grund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Verlustes der Wählbarkeit nach § 3 Nr. 2 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.