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§ 18 BestattG - Urnentransport

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

Urnen mit Totenasche dürfen den Hinterbliebenen zum Transport überlassen werden, wenn dem Krematorium eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen wird. Dem Krematorium ist die erfolgte Beisetzung der versiegelten Urne nachzuweisen.