§ 10 SVerfSchGSpeicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen in Dateien
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 dürfen personenbezogene Informationen in Dateien erst gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Festlegung erfolgt ist oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen müssen aktenmäßig belegbar sein.