§ 26 LBG NRW - Aufstieg (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 19) möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 25 Abs. 4.

(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).