§ 19 LBG NRW - Allgemeine Laufbahnerfordernisse (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern
- 1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.
in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
- a)
der Abschluss der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
- b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
- 3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes
- a)
ein geeignetes (§ 18 Abs. 1 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder
- b)
ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.