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§ 19 LBG NRW - Allgemeine Laufbahnerfordernisse (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern

  1. 1.

    in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens

    1. a)

      der Abschluss der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

    2. b)

      der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

  3. 3.

    in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  4. 4.

    in Laufbahnen des höheren Dienstes

    1. a)

      ein geeignetes (§ 18 Abs. 1 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

    2. b)

      ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).