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§ 26 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 19) möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 25 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen.