§ 25 RundfG M-V - Jugendmedienschutz
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei nicht länderübergreifenden Angeboten mit Ausnahme seiner §§ 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 Anwendung.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Landesanstalt bei der Kommission für den Jugendmedienschutz einen Antrag auf gutachterliche Befassung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.
(3) Ist der Anbieter eines nichtländerübergreifenden Angebotes einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(4) Die Landesanstalt erlässt Satzungen und Richtlinien gemäß § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.