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§ 25 RundfG M-V - Anwendbarkeit von Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei nicht länderübergreifenden Angeboten mit Ausnahme seiner §§ 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 Anwendung.

(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Landesanstalt bei der Kommission für den Jugendmedienschutz einen Antrag auf gutachterliche Befassung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.

(3) Ist der Anbieter eines nichtländerübergreifenden Angebotes einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.