§ 4 BauPrüfVO M-V - Allgemeine Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10-8
Prüfende Personen können nur solche sein, die
- 1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
- 2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- 3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- 4.
den Geschäftssitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben und
- 5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
- 1.
wer die berufliche Tätigkeit in alleiniger Inhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
- 2.
wer
- a)
sich mit anderen prüfenden Personen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
- b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
- c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als prüfende Person selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
- 3.
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.