§ 6 LAufnG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- LAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 830-6
(1) Zum Ausgleich aller durch die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte durch das Land jeweils für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 pro aufgenommene Person und für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 pro leistungsbeziehende Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine jährliche Pauschale. Die Pauschale beträgt 90 vom Hundert für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 und 100 vom Hundert für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5der landesdurchschnittlich im Jahre 1997 erstatteten Gesamtkosten abzüglich der für überregionale soziale Betreuungsaufgaben und der für Sicherheitsmaßnahmen für die Gemeinschaftsunterkünfte erstatteten Kosten. Sie wird regelmäßig an die Kostenentwicklung angepasst. Eine Anhebung oder Absenkung der Pauschale ist zulässig, um durch die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz bedingte besondere Mehr- oder Minderbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis zueinander auszugleichen. In besonderen Einzelfällen können weiter gehende Erstattungsleistungen vorgesehen werden, wenn ein Ausgleich nach Satz 4 wegen fehlender Minderbelastung in anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nicht gerechtfertigt ist.
(2) Für die überregionale soziale Betreuung und Sicherheitsmaßnahmen für Gemeinschaftsunterkünfte werden dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die notwendigen und angemessenen Kosten gesondert pauschal erstattet. Für die von der Erstattungsbehörde genehmigte Errichtung und Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften wird eine Investitionspauschale in Höhe von 4.500 Deutsche Mark pro Platz erstattet.
(3) Die Kostenerstattung endet für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 nach einem Jahr seit der Zuweisung. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 endet die Kostenerstattung mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 und 5 nach insgesamt vier Jahren einschließlich der Dauer des Asylverfahrens.
(5) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2, ihre Anpassung an die Kostenentwicklung, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Kostenerstattung, zum Kostenausgleich nach Absatz 1 Satz 4 und die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 sowie zum Umfang der sozialen Betreuung im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln. (1)