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§ 7 LAufnG - Aufsichtsbehörden (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Amtliche Abkürzung
LAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
830-6

Aufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Aufsichtsbehörde für die Landkreise und die kreisfreien Städte ist das für Soziales und das für Inneres zuständige Ministerium nach der jeweiligen Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).