§ 4 LAufnG - Vorläufige Unterbringung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- LAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 830-6
(1) Solange eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist, sind die Personen nach § 2 in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung vorübergehend unterzubringen. § 53 des Asylverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) zu errichten und zu unterhalten und die Betreuung der Personen nach § 2 zu gewährleisten.
(3) Mit der Betreibung von Übergangswohnheimen und der Betreuung und sozialen Beratung der Personen nach § 2 können die Landkreise und kreisfreien Städte auch Dritte beauftragen.