§ 40a HLbG - Pädagogische Facharbeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. 2Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit.
(3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)