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§ 76 SHBesG - Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(1) Die oder der Berechtigte teilt der oder dem Dienstvorgesetzten oder einer von ihr oder ihm bestimmten Stelle in Textform die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.

(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll die oder der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut auswählen.

(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.