§ 72 UG - Versagung der Einschreibung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.
- 2.in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
- 3.durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Universität ausgeschlossen worden ist,
- 4.an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
- 5.zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat; dabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr,
- 6.an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
- 7.eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
- 2.aus den in § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
- 3.an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.