Versionsverlauf

§ 39 NSchG - Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1An allgemein bildenden Schulen kann jede Konferenz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 2Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter

  1. 1.
    der Lehrkräfte,
  2. 2.
    der Erziehungsberechtigten sowie
  3. 3.
    der Schülerinnen und Schüler

an. 3Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. 4Die Gruppen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. 5Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. 6Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 36 Abs. 5 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. 7Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein.

(2) 1Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Konferenz. 2Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitglieds.

(3) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen.

(4) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) 1Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. 2Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. 3Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. 4Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. 5Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen.

(6) 1Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.