Versionsverlauf

§ 39 NSchG - Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Jede Konferenz kann ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter

  1. 1.
    der Lehrkräfte,
  2. 2.
    der Erziehungsberechtigten sowie
  3. 3.
    der Schülerinnen und Schüler

an. Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. Die Gruppen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 36 Abs. 5 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein.

(2) An berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann an Stelle eines Ausschusses nach Absatz 1 auch ein Ausschuss gebildet werden, in dem nur die Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 vertreten sind. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(3) Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 oder 2 führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Konferenz. Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitglieds.

(4) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beratend teilnehmen.

(5) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(6) Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 oder 2 übertragen.

(7) Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.