Art. 37 AGSG - Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Eine Pflegeperson, die der Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII bedarf, ist insbesondere verpflichtet, dem für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel sowie das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Ist einer verheirateten Pflegeperson die Pflegeerlaubnis erteilt, hat sie dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhebt. 2Stirbt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin, so hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin dies dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Abs. 1 und 2 gelten auch für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse, wenn Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. 2Die Mitteilung ist in diesen Fällen gegenüber dem für die Leistungsgewährung zuständigen Jugendamt abzugeben. 3Hat auf Grund einer Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe eine Kindertagespflegestelle vermittelt, so ist die Mitteilung abweichend von Satz 2 gegenüber diesem Träger der freien Jugendhilfe abzugeben. 4Ergeben sich auf Grund der Mitteilung Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des in der Tagespflegestelle betreuten Kindes, die vom anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nicht abgewendet werden kann, so hat dieser das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten.