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§ 13 HmbRiG - Aufgabenzuweisung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

Richtern können die Aufgaben

  1. 1.
    eines Vorsitzers der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
  2. 2.
    eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
  3. 3.
    eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
  4. 4.
    eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts

übertragen werden.