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Art. 24 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur im Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als sie nötig sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht, die Zeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die Vollstreckung gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger Verwaltungsanordnungen zu sichern.