Art. 23 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
1Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt eingewiesen werden. 2Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. 3Das Nähere bestimmt das Gesetz.