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Art. 25 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

1Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. 2Steht er in einem Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewähren. 3Näheres bestimmt das Gesetz.