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§ 7 LVerbO - Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung

Bibliographie

Titel
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
Amtliche Abkürzung
LVerbO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2022

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über

  1. a)

    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

  2. b)

    die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

  3. c)

    die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte,

  4. d)

    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,

  5. e)

    den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,

  6. f)

    die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.

(2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuss zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.