§ 7 LVerbO - Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
- Amtliche Abkürzung
- LVerbO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2022
(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über
- a)
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- b)
die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
- c)
die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte,
- d)
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,
- e)
den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,
- f)
die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.
(2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuss zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.