§ 152 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, so ist der Verwaltungsakt
- 1.abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden,
- 2.abweichend von § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn mit dem Verwaltungsakt ein Erstattungsanspruch nach § 128 geltend gemacht wurde.
(1a) Soweit für die Zeit vor dem 8. Juli 1989 Unterhaltsansprüche nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt worden sind, werden unanfechtbare Verwaltungsakte nicht aus unterhaltsrechtlichen Gründen für die Vergangenheit zurückgenommen.
(2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften über die Stundung und Niederschlagung von Rückforderungen sowie die Einstellung des Einziehungsverfahrens erlassen.