§ 152 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Soweit eine Entscheidung aufgehoben (§ 151 Abs. 1) oder eine Leistung ohne Entscheidung gewährt worden ist, ist die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger

  1. 1.
    die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 148 Abs. 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat,
  2. 2.
    wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorlagen,
  3. 3.
    einen Anspruch auf eine der in § 118 genannten Leistungen hat und die Entscheidung aus diesem Grunde aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    die Leistung erhalten hat, obwohl der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 und 2 ruhte oder nach § 119 Abs. 3 erloschen war, oder
  5. 5.
    einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge hat (§ 186).

2Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 3 verzichtet werden, soweit sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers nicht vertretbar wäre.

(2) 1Hat der Empfänger Leistungen im Sinne des § 117 Abs. 1 oder 2 oder im Sinne des § 140 Satz 1 trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs. 4 oder § 140 Satz 2 bis 4 erhalten, so ist das nach § 117 Abs. 4 gewährte Arbeitslosengeld oder die nach § 140 Satz 1 gewährte Arbeitslosenhilfe insoweit zurückzuzahlen. 2Soweit der leistungspflichtige Dritte an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der Empfänger als Gesamtschuldner. 3Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Empfänger von einer Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der leistungspflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat.

(3) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften über die Stundung und Niederschlagung von Rückforderungen sowie die Einstellung des Einziehungsverfahrens erlassen.