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§ 68 PersVG LSA - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

  1. 1.
    die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  2. 2.
    Beamte auf Zeit,
  3. 3.
    jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 66 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher. § 66 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher übertragen wurde.

(3) § 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 11 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend eingruppiert sind.