§ 43 SpG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Organe der Landesbausparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Verbandsvorsteher des Sparkassenverbands. Im Fall des § 38 Abs. 2 wird der Vorsitzende aus der Mitte des Verbandsvorstands bestellt; das Nähere regelt die Satzung des Verbands. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und für die Vertreter der Beschäftigten sowie ihre Stellvertreter gilt § 19 entsprechend.
(3) Für den Verwaltungsrat gelten die §§ 12 und 20 entsprechend. Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten; § 16 Abs. 1 bis 5 gilt entsprechend. Werden Stellvertreter der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt, gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
(4) Für den Vorstand gelten die §§ 23 bis 26 entsprechend.