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§ 20 SpG - Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Für den Verwaltungsrat gelten §§ 37, 37a Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absatz 2 und 3 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats, an die Stelle der Hauptsatzung die Satzung der Sparkasse und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse aus. Beschlüsse über Angelegenheiten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus; insoweit vertritt er die Sparkasse.