§ 12 SpG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäfte der Sparkasse. Er erlässt Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss sowie den Vorstand und überwacht ihre Tätigkeit.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über
- 1.
die Änderung der Satzung,
- 2.
die Zustimmung nach § 2 Abs. 2,
- 3.
das Siegel,
- 4.
die Anstellung und die Entlassung der Mitglieder des Vorstands und die Bestellung der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands,
- 5.
die Bedingungen des Anstellungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands,
- 6.
die Beteiligungen,
- 7.
die Verwendung des Überschusses,
- 8.
die Aufwandsentschädigungen,
- 9.
die Anstellung und die Entlassung der leitenden Angestellten im Benehmen mit dem Vorstand,
- 10.
den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
- 11.
die Errichtung von Gebäuden,
- 12.
die Errichtung und die Schließung von Zweigstellen,
- 13.
die Vereinbarung eines früheren Zeitpunkts für das Ausscheiden eines Trägers nach § 8 Abs. 3,
- 14.
die Grundsätze für die Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (§ 32) und,
- 15.
soweit die Satzung entsprechende Bestimmungen vorsieht, über die Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten und über die Abweichung von Satzungsregelungen, die die allgemeine Zulassung von Geschäften betreffen.
Die Satzung kann bestimmen, dass über Angelegenheiten, die in den Nummern 9 bis 11 genannt sind, der Vorstand entscheidet. Der Verwaltungsrat kann die unter Nummer 5 genannte Befugnis auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus der Mitte des Verwaltungsrats bestellt werden.