§ 30 LWO - Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; trifft der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster angefertigt.
(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenkliche Entscheidungen besonders hin.