§ 35b LBG - Teilzeitbeschäftigung und Urlaub bei Bewerbermangel
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitzeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden. § 35a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 28 bis 30. § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) § 35a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt.